Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Geocaching Nordhessen.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V. .
- Der Sitz des Vereins ist Kassel.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Grundsätze des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Geocaching-Aktivitäten, die Pflege der Begegnung unter Gleichgesinnten, der Erfahrungsaustausch unter Geocachern. Er stellt sich als eine Anlaufstelle bei Fragen im Zusammenhang mit dem Sport Geocaching in der Region Kassel und als Veranstalter von Begegnungen zur Verfügung.
Der Verein unterstützt die umweltschonende Ausübung von Natursportarten und führt umwelt- und erlebnispädagogische Aktivitäten durch. Er pflegt den Natur- und Umweltschutz, die kulturelle Arbeit, die Beschäftigung mit Jugend- und Gesellschaftspolitik sowie die Völkerverständigung.
Der Verein verfolgt weiter das Ziel, insbesondere Kinder und Jugendliche durch das Geocaching zurück zur Natur zu bringen und für ein ausgewogenes Miteinander von Mensch und Umwelt zu sensibilisieren. - Der Verein stellt Informationen zum Sport Geocaching und insbesondere zur Ausübung des Sports bereit. Weiterhin werden Veranstaltungen („Geocaching Events“) als Informationsveranstaltungen, Wettbewerbe, Veranstaltungen zum aktiven Natur- und Umweltschutz („CITO-Events“) und zur Begegnung und Kontaktpflege der Sporttreibenden durchgeführt.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. - Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. - Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral und distanziert sich von jeglichen Straftatbeständen aus Handlungen seiner Mitglieder oder anderer Personen, die den Sport Geocaching betreiben.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.
- Der Verein besteht aus:
- a. ordentlichen Mitgliedern
- b. fördernden Mitgliedern
- c. Ehrenmitgliedern
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig darüber.
- Bei Aufnahme in den Verein ist dem neuen Mitglied eine Kopie der Satzung und der Ordnungen auszuhändigen.
- Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer in den Verein als Ehrenmitglieder aufnehmen. Die Ehrenmitgliedschaft schließt die ordentliche Mitgliedschaft nicht aus
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet
- mit dem Tod des Mitgliedes,
- durch freiwilligen, schriftlichen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- oder durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des dritten Monats nach Eingang der Erklärung beim Vorstand. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Bei Austritt im Verlaufe des Geschäftsjahres erfolgt keine Rückvergütung von Mitgliedsbeiträgen.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. - Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in
schwerwiegender Weise geschädigt hat.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich in geeigneter Weise persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Die Abstimmung über den Ausschluss des Mitgliedes hat in geheimer Form zu erfolgen.
Der Ausschluss ist dem Mitglied gegenüber schriftlich per Postweg zu erklären und zu begründen.
Gegen den in der Mitgliederversammlung gefällten Beschluss kann nicht gerichtlich vorgegangen werden.
§5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
- Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen jährlich fällig werdenden Mitgliedsbeitrag bis spätestens 31.01. des laufenden Jahres zu entrichten.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitglieder-versammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
- Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig pünktlich seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- a. Der Vorstand und
- b. Die Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist insoweit zulässig, dass ein Vorsitzender auch Kassenwart oder Schriftführer sein kann, falls sich hierfür kein anderes Mitglied zur Wahl zur Verfügung stellen möchte.
In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder auf dem elektronischen Postweg einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt und nicht übertragen werden. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung (per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mailadresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von mehr als drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von mehr als vier Fünftel erforderlich.
- Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Jede zur Wahl stehende Position ist in einem eigenen Wahlvorgang zu besetzen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Vereins per E-Mail in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von mehr als drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von über einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Der amtierende Vorstand ist verpflichtet die Löschung des Vereins gemäß §45 BGB vorzunehmen und noch ausstehende Geschäfte abzuwickeln.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen einem gemeinnützigen Verein zu, zwecks Verwendung für die Förderung von Umwelt-/Naturschutz. Hierüber entscheidet im Detail die Mitgliederversammlung. Das Vermögen wird nach §51 BGB ausgeantwortet.
§17 Salvatorische Klausel
- Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
- Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 01.09.2016 in An der Gärtnerei 8, 34123 Kassel beschlossen worden.